
Wie Sie auf eine Filesharing-Abmahnung reagieren sollten
Filesharing
Auch 2018 gibt es sie noch: Die Filesharing-Abmahnung. Immer noch sind anwaltliche Abmahnungen im Auftrag der Film-, Musik- und Softwareindustrie im Umlauf. Hier erfahren Sie, wie Sie auf eine Abmahnung reagieren sollten.
Wie lautet der Vorwurf?
Den Betroffenen wird vorgeworfen, Musik- oder Filmmaterial, teils auch Serien oder Spielesoftware illegal über eine Internet-Tauschbörse angeboten zu haben (sog. Filesharing). Innerhalb weniger Tage soll der Adressat eine Unterlassungserklärung abzugeben und Schadensersatz zahlen.
Wie sollten Sie auf eine Abmahnung reagieren?
Betroffenen, die von einer Rechtsanwaltskanzlei wie z.B. Waldorf Frommer, Sasse & Partner oder RA Daniel Sebastian eine Abmahnung wegen Filesharings erhalten haben, ist anzuraten,
- Ruhe zu bewahren,
- die Unterlassungserklärung nicht zu unterzeichnen,
- keine Zahlung vorzunehmen,
- keinen Kontakt mit der Abmahnkanzlei aufzunehmen und
- sich anwaltlich beraten lassen.
Das Wichtigste: Ruhe bewahren
Zunächst gilt es, Ruhe zu bewahren. Die Rechtsprechung zum Filesharing ist trotz mehrerer grundlegender BGH-Entscheidungen zwar weiterhin unübersichtlich. Insgesamt hat sich die Rechtssicherheit für betroffene Anschlussinhaber erhöht. Fakt ist aber auch, dass einige Fallkonstellationen immer noch nicht höchstrichterlich entschieden sind. Einen Überblick über die aktuelle BGH-Rechtsprechung erhalten Sie hier.
Verantwortlichkeit des Anschlussinhabers
Häufig ist der Anschlussinhaber zumindest nicht persönlich verantwortlich. Inbesondere in diesem Fall empfehlen wir, weder die ggf. vorgefertigte Unterlassungserklärung zu unterzeichnen, noch Zahlungen zu leisten, ohne zuvor anwaltlich beraten worden zu sein.
Selbst wenn der Vorwurf berechtigt sein sollte, lohnt sich eine anwaltliche Beratung. Häufig sind die gegnerischen Forderungen schlicht überhöht. Sollte es sich um eine ältere Abmahnung handeln, können Sie sich hier über die Verjährung von Filesharing-Ansprüchen informieren.
Keinesfalls sollten Sie den Abmahner unterschätzen und die Abmahnung ignorieren. Konnten Sie als Absender eine seriöse Kanzlei identifizieren, handelt es sich keinesfalls um bloße "Abzocke".
Was wir tun können
Werden wir mit einem Filesharing-Verfahren betraut, prüfen wir zunächst die Berechtigung der Forderungen. Häufig bietet sich die Formulierung einer sog. modifizierten Unterlassungserklärung an.
Erweisen sich die Forderungen als unberechtigt oder überhöht, nehmen wir den Schriftverkehr mit der Abmahnkanzlei auf. Hier können Sie die Kosten unserer Beauftragung kalkulieren. Jeder Einzelfall muss grundsätzlich gesondert beurteilt werden. Daher gibt es keine Patentlösung.
Urteile zum Thema "Filesharing" finden Sie in unserer Urteilsdatenbank . Einen Überblick über die aktuelle BGH-Rechtsprechung erhalten Sie hier.
Seit 2007 ist Rechtsanwalt Iven mit seinem Team als Einzelanwalt in den Rechtsgebieten des Internetrechts , Mietrechts , Arbeitsrechts und Verkehrsrechts tätig.
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![]() | von Rechtsanwalt René Iven u.a. spezialisiert auf Filesharing & Vertragsrecht, letzte Aktualisierung: 15.01.2018 |
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